Der Umgang mit dem Corona-Virus und die Umsetzung der empfohlenen Schutzmaßnahmen sind in der NRD nach wie vor ein wichtiges Thema. Wir nehmen unsere Verantwortung für die Gesundheit unserer Klient*innen und Mitarbeitenden sehr ernst und haben mit Aufkommen der Pandemie einen Präventionsstab gegründet, der die aktuelle Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus täglich verfolgt und daraus abgeleitet angemessene Maßnahmen für die NRD festlegt.
Unsere Mitarbeitenden und Klient*innen sind gut darüber informiert, welche Hygienemaßnahmen es zu beachten gilt und wie unsere Richtlinien für das Vorgehen beim Auftreten von Krankheitszeichen oder Kontakt zu erkrankten Personen aussehen. Dabei orientieren wir uns an den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts und stimmen uns regelmäßig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und Gesundheitsämtern ab.
Alle Maßnahmen, die wir ergreifen, dienen dem Ziel, mögliche Infektionsketten zu minimieren.
Sie können sich jederzeit an dieser
Stelle über den aktuellen Stand informieren. Wenn Sie darüberhinausgehend
Fragen haben, wenden Sie sich gerne an gesundheit@nrd.de
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst, die sich mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen rund um die Corona-Situation befassen.
Bei dieser Übersicht handelt es sich um Quarantänemaßnahmen, die gleichzeitig mehrere Personen an den jeweiligen Standorten betreffen.
Eine Quarantäne wird in der Regel für Personen verordnet, die länger als 15 Minuten Kontakt und dabei weniger als 1,5 Meter Abstand zu einer Person hatten, die positiv auf Covid-19 getestet wurde.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, da jeder Einzelfall mit dem zuständigen Gesundheitsamt sowie dem Präventionsteam der NRD abgestimmt wird. In der Regel werden zunächst die Personen ermittelt, die länger als 15 Minuten Kontakt mit weniger als 1,5 Meter Abstand zu einer Person hatten, die positiv auf Covid-19 getestet wurde. Gehören Mitarbeitende zu den ermittelten Kontaktpersonen, müssen diese 14 Tage Quarantäne in ihrem eigenen Zuhause halten. Gehören Bewohner*innen einer Wohneinheit zu den Kontaktpersonen, müssen diese Quarantäne in der Wohneinheit halten. Je nach Situation werden dann Teilbereiche oder sogar die gesamte Wohneinheit unter Quarantäne gestellt.
Auch eine notwendige Isolation eines Bewohners oder einer Bewohnerin, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder längerer Abwesenheit, wird in den Wohneinheiten nach Abstimmung mit dem Präventionsteam und dem zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt.
Ja, die NRD schließt sich der Haltung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie des Robert-Koch-Instituts an, die eine Impfung gegen Covid-19 empfehlen.
In der NRD gibt es ein eigenes Koordinationsteam, das sich mit dieser Fragestellung befasst. Noch ist der Impfstoff in Deutschland nicht in ausreichender Menge vorhanden. Feststeht aber, dass die Klient*innen in den besonderen Wohnformen sowie die Mitarbeitenden zur Prioritätsstufe 2 zählen und so zeitnah wie möglich ein Impfangebot erhalten sollen.
Ja, nach derzeitigem Stand und der Haltung des RKI bleiben zunächst trotz Impfung alle Schutzmaßnahmen bestehen. (Siehe auch nächste Frage)
Ja, auch wenn eine vollständige Impfung (1. u. 2. Impfung) von Bewohner*innen/Betreuten und Personal der Einrichtungen erfolgt ist, die Infektionsschutzempfehlungen weiterhin unverändert umgesetzt werden sollen.
Hierzu gehören insbesondere: Abstand halten, Mund-Nasen-Schutz/FFP2-Masken bzw. weitere Schutzausrüstung, Desinfektion, Lüften, und regelmäßiges Testen. Die gegenwärtigen Besuchskonzepte sollten ebenfalls weiterhin Bestand haben
Aktuell sind in allen Wohneinheiten Besuche grundsätzlich erlaubt, solange dort kein konkretes Infektionsgeschehen vorliegt. Wie der Besuch abläuft, ist in einem Besuchskonzept geregelt. Aufgrund unterschiedlicher Vorgaben der Landkreise, kann das Besuchskonzept je nach Standort variieren.
Folgende Voraussetzungen gelten dabei auf jeden Fall: Ein
Besuch muss vorab angemeldet werden und die Einrichtung hat zum Zeitpunkt des
geplanten Besuches keinen positiven Corona-Fall zu verzeichnen.
Wenn Sie einen Besuch an einem unserer Standorte planen, kontaktieren Sie uns daher vorab bitte telefonisch oder per Mail.
Ja, es sollte ein Schnelltest gemacht werden. Nach Möglichkeit
nicht älter als 48 Stunden.
In allen Betreuungsbereichen gibt es auch für
Besucher*innen mindestens einmal in der Woche die Möglichkeit, sich testen zu lassen.
In Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche gelten aktuell die gleichen Regelungen wie in den Einrichtungen für Erwachsene (s. o.)
Das Betretungsverbot regelt, welche Einrichtungen aufgrund der Corona-Situation aktuell von wem betreten werden können und vom wem nicht. So dürfen aktuell z.B. die besonderen Wohnformen neben den Menschen, die dort leben, nur von Personen betreten werden, die für den Betrieb unbedingt nötig sind. Darüber hinaus regeln die jeweiligen Landesverordnungen Ausnahmen von den Betretungsverboten.
Nach Rücksprache mit der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht können u. a. Friseur*innen und Fußpfleger*innen im Rahmen eines dafür erstellten Schutzkonzepts wieder in den besonderen Wohnformen tätig werden. Das vorliegende Schutzkonzept ist mit der Betreuungs- und Pflegeaufsicht abgestimmt. Auch eine Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsämtern ist notwendig. Je nach Gesundheitsamt kann es dabei zu anderen Auflagen kommen.
In Rheinland-Pfalz ist dies unter Einhaltung der Hygienebedingungen aktuell wieder erlaubt.
Die jeweiligen Besuche werden in einer Besucherliste dokumentiert.
Mund-Nasen-Bedeckung, Behelfsmaske oder Community-Masken: Diese Formen der Mund-Nasen-Bedeckung sind für die Bevölkerung als zusätzliche Maßnahme in bestimmten Situationen angeordnet. Sie werden getragen, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Neben Stoff-Masken zählen aktuell auch die Visiere zu dieser Form des Gesichtsschutzes.
Mund-Nasen-Schutz, medizinischer Mund-Nasen-Schutz, MNS oder OP-Maske: Hierbei handelt es sich um ein geprüftes Medizinprodukt, das zum Fremdschutz insbesondere in der Pflege und Betreuung getragen wird, wenn der gebotene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Atemschutzmasken,FFP2-Masken ohne Ventil: Sie werden in der Pflege und Betreuung krankheitsverdächtiger Klient*innen getragen und dienen hier sowohl dem Fremdschutz als auch dem Eigenschutz. In diesen Situationen ist dann auch eine Schutzbrille zu tragen, Gesichtsvisiere können ggf. als Ersatz für die Brille geeignet sein.
Atemschutzmasken, FFP2-Masken mit Ventil: Sie werden nur in der Pflege und Betreuung kranker Menschen eingesetzt, da sie ausschließlich dem Eigenschutz dienen.
Einige Informationen in Leichter Sprache sind nachfolgend auf dieser Seite zu finden. Auch die folgende Website umfasst viele Materialien und Texte in Leichter Sprache: www.corona-leichte-sprache.de
Arzttermine können wahrgenommen werden. Dazu wird zuvor telefonisch mit der jeweiligen Praxis Kontakt aufgenommen, um sich über die einzuhaltenden Hygieneregeln zu informieren.
In einer Wohneinheit der NRD: In diesem Fall ist zeitnah der Hausarzt zu kontaktieren. Dieser veranlasst dann ggf. eine Testung auf SARS-CoV-2. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses gilt die Person als krankheitsverdächtig. Es werden mit dem zuständigen Gesundheitsamt Maßnahmen zum Schutz der anderen Klient*innen und Mitarbeiter*innen geplant. Der zuständige Fachdienst Pflege und das Präventionsteam der NRD erstellen dazu einen Maßnahmenplan.
In einer WfbM/Tages(förder)stätte der NRD: Das
Vorgehen dazu ist im folgenden Dokument erläutert: TS/WfbM Vorgehen bei Krankheitszeichen
Sind vor dem Besuch eines Angebotes der NRD, also beispielsweise vor dem Besuch der WfbM oder Tagesstätte Symptome festzustellen, die auf Covid-19 hindeuten, muss die betroffene Person in jedem Fall zuhause bleiben.
Richten Sie sich beim
weiteren Vorgehen bitte nach den Vorgaben in diesem Dokument Vorgehen bei Krankheitszeichen
Die Rheinhessen-Werkstatt hat geöffnet. Die Beschäftigten können entscheiden, ob sie in die Werkstatt kommen möchten oder nicht. Das Arbeitsangebot ist freiwillig. Um Infektionsketten zu vermeiden und die Räumlichkeiten gut nutzen zu können, bleibt von den Beschäftigen, die zur Arbeit kommen, jede*r einen Tag in der Woche zuhause. Die Werkstatt darf nur noch mit FFP-/ oder OP-Maske betreten werden.
Ein Betretungsverbot besteht weiterhin für Beschäftigte, die Krankheitssymptome für Covid-19 zeigen oder deren Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 zeigen. Gleiches gilt für den Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14 Tagen.
Beschäftigte können derzeit in den hessischen Werkstätten der NRD arbeiten. Alle, die ein erhöhtes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken oder mit einer Person in einem Hausstand leben, bei der ein Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, können einen Antrag auf Freistellung vom Präsenzbetrieb stellen. Um die Sicherheits- und Hygienevorschriften einhalten zu können, werden auch leerstehende Räumlichkeiten der NRD in Mühltal genutzt.
Ein Betretungsverbot
besteht für Beschäftigte, die Krankheitssymptome für Covid-19 zeigen oder deren
Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 zeigen.
Gleiches gilt für den Kontakt zu einer infizierten Person in den letzten 14
Tagen.
Auch die Tagesstätten und Tagesförderstätten der NRD haben geöffnet. Die Vorgaben der Landesverordnung entsprechen denen für die Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) (siehe oben).
Ja, die NRD-Frühförderstelle in Groß-Gerau ist unter Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder geöffnet. Für alle, die die die Räumlichkeiten nicht persönlich aufsuchen können, beispielsweise weil sie zur Risikogruppe gehören, wird auch eine Online- und Videoberatung angeboten.
Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Unterstützung angewiesen sind, können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie aufgrund einer Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Eltern und Pflegeeltern erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Arbeitgeber können sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Umfasst die Zeit des Verdienstausfalles mehr als sechs Wochen, können Betroffene die weitere Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Insgesamt erhalten Eltern und Pflegeeltern bei gemeinsamer Betreuung eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen. Auch Selbstständige können einen Antrag stellen.
Die
zuständigen Behörden sind:
Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Die Anträge können für beide Bundesländer auf folgender Webseite gestellt werden. Hier erhalten Sie auch weitergehende Informationen: https://ifsg-online.de/index.html
Für die Beantragungen werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt.
Menschen mit Behinderung brauchen Ihre Hilfe!
© Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie
Bodelschwinghweg 5 - 64367 Mühltal - Tel.: (06151) 149-0 - Fax: (06151) 144117 - E-Mail: info@nrd.de